Strassenverkehrsrecht und Zulassungsbedingungen
Grundsätzlich gilt: die Leitpfosten sind Verkehrseinrichtungen und dürfen deshalb nur
mit Genehmigung ergänzt oder verändert werden. Die Bundesanstalt für Straßen-
wesen (BASt.) spricht sich "nicht gegen den Einsatz von Wildwechselwarnern aus.
Einer Zulassung oder Freigabe der Wildwechselwarner bedarf es nicht, solange
dieser selbst oder seine Komponenten nicht mehr als 100 g wiegen"
Ein Merkblatt erklärt, bei welchen Ämtern und Behörden die beabsichtigte
Anbringung beantragt werden muss.
Weiterführende Artikel
- DJV-Unfallstatistik
- Technische Daten
- Warum schreckt die Farbe blau das Wild ab?
- Das Dämmerungssehen von Wild
- Warum eine Halbkreisform des Wildwarnreflektors
- Funktionsweise des Halbkreisreflektors
- Erkenntnisse aus der Praxis
- Gewöhnungseffekt
- Erfolge in Zahlen
- Anpassung des Reflektors an die Neigung des Geländes
- Lückenlose Anbringung
- Strassenverkehrsrecht und Zulassungsbedingungen
- Erfahrungsberichte
- Merkblatt zur Anbringung von Halbkreisreflektoren
E-Mail: konrad-loehnert@t-online.de
Adresse:
Konrad Löhnert ing. agr.
Walkürenstraße 2
95444 Bayreuth

